Unterweisung der Mitarbeiter zum Arbeitsschutz & Arbeitssicherheit - Ingenieurbüro KÖNIG aus Neuss / Düsseldorf
Der Arbeitgeber hat Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit zu unterweisen. Danach sind Unterweisungen mindestens jährlich zu wiederholen. Unterweisungen müssen wiederholt werden, wenn durch wesentliche Veränderungen der Tätigkeiten, der Arbeitsschutzorganisation, der Fertigungs- und Arbeitsverfahren oder beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten zusätzliche Gefährdungen entstehen.
Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten angemessen und ausreichend, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, in einer für die Mitarbeiter verständlichen Form und Sprache zu unterweisen. Dies betrifft insbesondere:
Bei der Unterweisung der Mitarbeiter zur Arbeitssicherheit muss auf mögliche technische Gefahren, organisatorische Gefährdungen und persönliche Unfallquellen am Arbeitsplatz hingewiesen werden.
Welche Aufgabe hat das Verbandbuch? Wie verhalte ich mich im Falle einer Gebäudeevakuierung? Wo befindet sich die Sammelstelle? Welche Verantwortung im Arbeitsschutz trage ich als weisungsbefugte Führungskraft (z. B. Abteilungsleiter, Meister usw.) meinen Mitarbeitern gegenüber? Diese Fragen u. a. werden bei der Mitarbeiter-Unterweisung beantwortet.
Wir beraten und unterstützen wir Sie bei der Durchführung von Unterweisungen, wir unterweisen Ihrer Mitarbeiter zum Arbeitsschutz, und wir stellen Ihnen zur Durchführung von Mitarbeiterunterweisungen Dokumente, Merkblätter und Betriebsanweisungen zur Verfügung.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihre Beschäftigten/Mitarbeiter mit unserem Online-Unterweisungstool unterweisen.
Siehe dazu Online-Unterweisung zum Arbeitsschutz.
Wir unterstützt Sie ebenfalls bei der Durchführung von Unterweisungen der Mitarbeiter gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz und Personalhygiene nach EG-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene.
Unterweisung der Beschäftigten zur Arbeitssicherheit- Ingenieurbüro KÖNIG aus Neuss / Düsseldorf (NRW)
Die Pflicht zur Unterweisung der Mitarbeiter ist gemäß folgenden Gesetztesvorschriften erforderlich:
Angst ist ein schlechter Berater! Trotzdem sollten Sie über die Rechtsfolgen bei Unterlassung von Mitarbeiterunterweisungen informiert sein.
In der Arbeitsstättenverordnung heißt es: § 9 "Straftaten und Ordnungswidigkeiten": Ordnungswidrig im Sinne des Arbeitsschutzgesetztes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen werden.
Wer durch eine vorsätzliche Handlung (z. B. Unterlassung der Unterweisung der Beschäftigten) das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetztes strafbar.
Versicherte Mitarbeiter sollten sich aus Überzeugung sicherheits- und gesundheitsgerecht am Arbeitsplatz und an den Arbeitsstätten verhalten.
Ingenieurbüro KÖNIG - Unterweisung der Mitarbeiter zum Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz aus Neuss / Düsseldorf (NRW)
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